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Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede des Erben erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Die Einrede eines Erben ist nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Beteiligten stritten über die Rechtsmäßigkeit eines Erstattungsverlangens der beklagten Rentenversicherung gegenüber dem Kläger. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die von der Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente bezog. Während des Rentenbezugs erzielte die Mutter des Klägers Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sie zu keiner Zeit gegenüber der Versicherung angab. Diese stellte eine Überzahlung der Rente gegenüber der Mutter fest. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Diese Frage hat die Kammer zugunsten der beklagten Rentenversicherung beantwortet. Die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lasse die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Rentenversicherung unberührt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen.

Darüber hinaus war in dem entschiedenen Fall eine Einschränkung der angefochtenen Bescheide durch gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten, nicht geboten (Urteil vom 20.03.2019, S 25 R 5546/17, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt).

(SG Stuttgart / STB Web)

Artikel vom 06.08.2019