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Zum Anspruch auf Auskunft über die Werthaltigkeit einer Fiskuserbschaft

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat darüber entschieden, ob ein Erbenermittlungsinstitut von einer Landesbehörde Auskunft über die Werthaltigkeit einer sog. Fiskuserbschaft verlangen kann.

Im entschiedenen Fall hatte das Nachlassgericht ein Fiskuserbrecht festgestellt. Das heißt, dass wenn im Zeitpunkt des Todes weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, das Bundesland erbt, in dem der Erblasser zuletzt wohnte. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass herrenlose Nachlässe entstehen.

Erbenermittlerin verlangte Auskunft

Die Klägerin betreibt ein Büro für Erbenermittlungen und forderte die zuständige Landesbehörde auf, ihr den Wert dieses Nachlasses mitzuteilen. Sie stützte sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Die Behörde lehnte es jedoch ab, die erwünschte Auskunft zu erteilen. Das LIFG gewährleiste den freien Zugang zu amtlichen Informationen, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der Auskunftsanspruch diene dagegen nicht der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen Einzelner.

Anspruch gemäß Landesinformationsfreiheitsgesetz 

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage jedoch stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen. Dies bestätigte der VGH mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21.03.2019 (Az. 10 S 397/18). Der Wert des Nachlasses, der dem Land bereits bekannt sei, sei eine amtliche Information im Sinne des LIFG. Das gesetzliche Fiskuserbrecht bezwecke lediglich, eine Herrenlosigkeit von Nachlässen zu vermeiden. Es diene aber nicht dazu, den Fiskus davor zu schützen, dass bisher unbekannte vorrangige Erben des Verstorbenen noch ermittelt werden.

Einer Informationserteilung könnte auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass Erbenermittler abhängig vom jeweils mitgeteilten Nachlasswert gerade die Erben werthaltiger Nachlässe ermitteln würde, während dem Land nur noch wertlose oder überschuldete Fiskuserbschaften verblieben. Dem Auskunftsanspruch stünden auch keine postmortalen Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person entgegen.

(VGH Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 10.09.2019